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Assistenten beschäftigen. Nur mit vorheriger Genehmigung.

Vermeiden Sie unangenehme Folgen. So bereiten Sie die Genehmigung rechtzeitig sorgfältig vor.

Ob Vertreter, Vorbereitungs-, Entlastungs- oder Weiterbildungsassistent – alle müssen zuerst von der KZVB genehmigt werden. Wir erklären hier, wie Sie die Unterlagen für die Genehmigung für die Bezirksstellen am besten vorbereiten.

Voraussetzungen

Sie können bei Bedarf einen Vorbereitungs- oder Weiterbildungsassistenten (Fachgebiete Kieferorthopädie oder Zahnärztliche Chirurgie) anstellen. Für beide Arten von Assistenten gilt: Lassen Sie sich ihre Beschäftigung vorab rechtzeitig von der zuständigen KZVB-Bezirksstelle genehmigen.

Antragsformulare zur Genehmigung

Die Antragsformulare finden Sie auf der Seite Ihrer zuständigen Bezirksstelle in

Unterfranken I Mittelfranken I Oberfranken

Oberpfalz I Schwaben

Niederbayern I Oberbayern I München Stadt und Land


Für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten muss zudem die BLZK zustimmen Dafür müssen die Anforderungen der Weiterbildungsordnung eingehalten sein. Hinweis: Die Anmeldung beim zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband der BLZK ersetzt nicht die Genehmigung durch die Bezirksstelle der KZVB.

Wichtig für Ihren Antrag

Bitte stellen Sie den Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung von Genehmigungen zur Beschäftigung eines Assistenten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksstelle der KZVB.

Der Antrag muss vom Vertragszahnarzt und vom Assistenten unterzeichnet und mit dem Abrechnungsstempel der Zahnarztpraxis versehen sein.

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie ihn vollständig ausgefüllt haben und er im Original mit den entsprechenden Anlagen eingegangen ist.

Sollte der Assistent nur über eine § 13 ZHG-Genehmigung verfügen, darf er nicht in der vertragszahnärztlichen Versorgung beschäftigt werden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Seite blzk-compact.

Achtung: Rückwirkende Genehmigung nicht möglich

Egal, ob angestellter Zahnarzt, Vertreter, Vorbereitungs-, Entlastungs- oder Weiterbildungsassistent – bei allen ist die vorherige Genehmigung erforderlich.

Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Das stellte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28. März 2007 (Aktenzeichen B6 KA 30/06 R) fest. Ohne Genehmigung droht dem beschäftigenden Zahnarzt der Regress. Denn: „Für Leistungen eines nicht genehmigten Assistenten steht dem Vertragszahnarzt kein Vergütungsanspruch zu", entschied das Gericht (BSG, Urteil vom 10. Mai 1995, B6 RKa 30/94). Das bedeutet, dass die KZVB sämtliche Leistungen des nicht genehmigten Assistenten zurückfordern und an die gesetzlichen Krankenkassen weiterleiten muss.

Für den nicht genehmigten Vorbereitungsassistenten drohen ebenfalls negative Konsequenzen. Denn in den Assistenten-Richtlinien der KZVB heißt es: „Die Anerkennung der Vorbereitungszeit (…) ist nicht gewährleistet, wenn eine Genehmigung zur Beschäftigung nicht vorgelegen hat.“

Abmeldung eines Assistenten

Soll ein Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel wegen Kündigung) beendet werden, müssen Sie das Ihrer zuständigen KZVB-Bezirksstelle mit dem Abmeldeformular umgehend schriftlich mitteilen.

Sie müssen den Assistenten auch dann abmelden, wenn ihr oder ihm gegenüber ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen oder eine Freistellung vereinbart wurde. Assistent freigestellt ist. In diesen Fällen kann der Ausbildungszweck nicht erfüllt werden. Eine Anrechnung auf die Vorbereitungszeit kann nicht erfolgen.

Mindestens zwei Wochen vor Wiederaufnahme der Beschäftigung müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Bezirksstelle einreichen. Nur dann kann die fortgesetzte Vorbereitungszeit angerechnet werden.

Regeln für Zahnärzte mit einem Studium aus einem EU-Staat oder Drittstaat

Bitte beachten Sie, dass ein Assistent aus einem Nicht-EU-Staat nur genehmigt werden kann, wenn dieser über eine deutsche Approbation verfügt. Die hierfür zuständigen Approbationsbehörden sind die Regierungen von Oberbayern und von Unterfranken.

Sollte der Assistent nur über eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Gesetzes über die Zahnheilkunde (ZHG) verfügen, darf er nicht in der vertragszahnärztlichen Versorgung beschäftigt werden.

In zwei Fällen muss keine Vorbereitungszeit als Assistent abgeleistet werden. Wenn ein Zahnarzt einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben hat. Und wenn er durch Approbation zur Berufsausübung in Deutschland zugelassen ist. Auf freiwilliger Basis kann er dennoch eine Vorbereitungszeit leisten.

Weiterführende Informationen finden Sie auf blzk-compact.

Weiterführende Informationen (Voll- bzw. Teilzeit, Schwangerschaft, Entlastungsassistenz)

Unter einer halbtägigen Beschäftigung versteht man eine Tätigkeit über 15 Stunden, unter einer Vollzeitstelle über 30 Stunden.

Weitere Informationen zu Vorbereitungs-, Entlastungs- und Weiterbildungsassistenten auf blzk-compact.